Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der SGL Carbon AG gemäß § 161
Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat erklären, dass den vom Bundesministerium
der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers
bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission
Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Fassung vom 21. Mai
2003) entsprochen wird. Vorstand und Aufsichtsrat erklären
weiter, dass seit Abgabe der letzten Erklärung den Empfehlungen
der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex“ entsprochen wurde. Davon gelten folgende Ausnahmen:
Kodex-Ziffer 2.3.4: Die Verfolgung der Hauptversammlung über
das Internet ist derzeit aus Kostengründen nicht vertretbar.
Kodex-Ziffer 3.8 Abs. 2: Die von der Gesellschaft für
Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossene Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) enthält keinen Selbstbehalt. Wir sind
grundsätzlich der Auffassung, dass die Vereinbarung eines
Selbstbehalts nicht geeignet ist, verantwortungsvolles Handeln
von Vorstand und Aufsichtsrat zu verbessern. Zudem ist ein Selbstbehalt
im Ausland und auch bei vielen deutschen Unternehmen unüblich.
Kodex-Ziffer 5.4.5 Abs. 2: Die Satzung der SGL Carbon
AG sieht eine feste Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder
sowie eine zusätzliche Vergütung für die Mitarbeit
in Ausschüssen vor. Wir sind der Ansicht, dass diese Regelung
für unser Unternehmen geeignet ist und damit auf absehbare
Zeit beibehalten werden soll.
Die Corporate-Governance-Grundsätze der SGL Carbon AG erfüllen
darüber hinaus fast ausnahmslos die nicht obligatorischen
Anregungen des Corporate Governance Kodex.
Wiesbaden, 04. März 2005
Für den Aufsichtsrat
der SGL Carbon AG
Für den Vorstand
der SGL Carbon AG
Max Dietrich Kley
(Vorsitzender des Aufsichtsrats
der SGL Carbon AG)
Robert J. Koehler
(Vorsitzender des Vorstands
der SGL Carbon AG)