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Grundlagen Deutscher Corporate Governance
Deutsche Corporate Governance Grundsätze und Praktiken beruhen vor allem
auf den Regelungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG), des Mitbestimmungsgesetzes
(MitBestG) und des Corporate Governance Kodex. Sie unterscheiden sich teilweise
von den Corporate Governance Standards für US-Gesellschaften, die an
der New Yorker Börse (NYSE) notiert sind, wie nachfolgend beschrieben:
Deutsche Aktiengesellschaften (AG) haben drei Gesellschaftsorgane – eine
Hauptversammlung, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. In der
Hauptversammlung üben
die Aktionäre die Rechte aus, die ihnen das Aktiengesetz einräumt.
Dazu zählen insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns, die Wahl des Abschlussprüfers, die Entlastung von
Vorstand und Aufsichtsrat, die Änderung der Satzung, die Ausgabe neuer
Aktien und Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien sowie die Wahl der Vertreter der Aktionäre
in den Aufsichtsrat.
Das deutsche Aktiengesetz verlangt eine klare Trennung von Leitungs-
und Aufsichtsfunktionen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und
Aufsichtsrat
ist deshalb nicht gestattet. Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
müssen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Kaufmanns anwenden. Bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflicht
haben die Mitglieder beider Organe nicht nur die Interessen der
Aktionäre
zu berücksichtigten, wie dies typischerweise bei einem US Board of
Directors der Fall wäre, sondern sie müssen auch die Interessen
anderer Gruppen wie der Arbeitnehmer des Unternehmens und in gewissem
Umfang das öffentliche Interesse in ihre Erwägungen einbeziehen.
Der Vorstand ist dafür verantwortlich, das Unternehmen zu leiten und
bei seinen Geschäften mit Dritten zu vertreten. Die Funktionen des
Vorstands sind mit denen vergleichbar, die im normalen Gang der Geschäfte
durch die „Senior-executives“ eines US-Unternehmens wahrgenommen
werden. Allerdings gelten die Vorstandsmitglieder einer deutschen Aktiengesellschaft
einschließlich ihres Vorsitzenden oder Sprechers als gleichrangig
und tragen gemeinsam Verantwortung für Vorstandsentscheidungen.
Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand der Gesellschaft und bestellt
seine Mitglieder. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht am Tagesgeschäft
der Gesellschaft beteiligt sein. Die Satzung des Unternehmens oder der Aufsichtsrat
hat jedoch zu bestimmen, dass Geschäfte von grundlegender Bedeutung
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Dazu
gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die wesentlichen Einfluss
auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage des Unternehmens haben
können.
Aufsichtsräte großer deutscher Aktiengesellschaften bestehen
aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Traditionell verfügen
die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat über ein gutes Verständnis
der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Je nach Größe
der Gesamtbelegschaft des Unternehmens werden bis zur Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder
von den Arbeitnehmern des Unternehmens gewählt. Traditionell ist der
Vorsitzendes des Aufsichtsrats ein Vertreter der Anteilseigner und der stellvertretende
Vorsitzende ein Vertreter der Arbeitnehmer. Bei Stimmengleichheit im Aufsichtsrat
kommt dem Vorsitzenden die ausschlaggebende Stimme zu.
In letzter Zeit gibt es einen Trend zur Wahl von Anteilseignervertretern
aus einem breiteren Kandidatenspektrum, einschließlich Vertretern
aus ausländischen Unternehmen in dem Bemühen, eine größere
Bandbreite an Erfahrungen und Fachwissen sowie eine größere Unabhängigkeit
einzubringen. Das deutsche Recht umfasst verschiedene Vorschriften, die
für eine gewisse Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder sorgen
sollen. Zusätzlich zu dem Verbot für Vorstandsmitglieder, gleichzeitig
auch dem Aufsichtsrat anzugehören, verlangt das deutsche Recht von
den Mitgliedern des Aufsichtsrats, im besten Unternehmensinteresse zu handeln.
Sie sind nicht an Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Dienstleistungs-,
Beratungs- oder ähnliche Verträge zwischen dem Unternehmen und
einem seiner Aufsichtsratsmitglieder müssen durch den Aufsichtsrat
gebilligt werden.
Im Mai 2003 verabschiedete die deutsche Regierungskommission einen Corporate
Governance Kodex. Er enthält zusätzliche Regelungen für deutsche
börsennotierte Gesellschaften. Diese Vorschriften sind nicht rechtsverbindlich.
Unternehmen, die den Empfehlungen des Kodex aber nicht nachkommen, müssen
offen legen in welcher Weise ihre Praktiken von den empfohlenen Vorgaben
abweichen. Einige der Empfehlungen zielen auch darauf ab, die Unabhängigkeit
der Aufsichtsratsmitglieder sicherzustellen. Insbesondere empfiehlt der
Corporate Governance Kodex, dass der Aufsichtsrat potentielle Interessenkonflikte
berücksichtigen soll, wenn er Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat
aufstellt. Ebenso empfiehlt der Kodex, dass das Auftreten wesentlicher Interessenkonflikte
während der Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds zur Beendigung des
Mandats dieses Mitglieds führen soll. Zu keinem Zeitpunkt sollen mehr
als zwei ehemalige Mitglieder des Vorstands im Aufsichtsrat tätig sein.
Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern soll darauf geachtet
werden, dass dem Aufsichtsrat jederzeit Mitglieder angehören, die über
die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen
Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen. Der
Kodex regt weiterhin an, dass die Aufsichtsratsmitglieder bei Bedarf auch
ohne die Teilnahme von Vorstandsmitgliedern tagen. Abweichungen hiervon
müssen jedoch nicht offen gelegt werden.
Abgesehen von einer Ausnahme schreibt das deutsche Aktiengesetz die Bildung
spezieller Aufsichtsratsausschüsse nicht vor. Deutsche Gesellschaften
müssen lediglich einen sogenannten Vermittlungsausschuss bilden. Er
soll Streitigkeiten unter den Aufsichtsratsmitgliedern regeln, die in Verbindung
mit der Bestellung oder Entlassung von Vorstandsmitgliedern entstehen können.
Der Corporate Governance Kodex empfiehlt jedoch die Bildung eines Prüfungsausschusses,
der den Prüfungsauftrag an die Abschlussprüfer des Unternehmens
erteilen soll, sobald dieser von der Hauptversammlung gewählt ist.
Der Prüfungsausschuss soll auch mit Fragen der Rechnungslegung, des
Risikomanagements und der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer befasst
werden. In der Praxis bilden die meisten Aufsichtsräte noch weitere
Ausschüsse, um die Arbeit des Aufsichtsrats effizienter zu gestalten.
Beispielsweise wird oft ein Personalausschuss gebildet, der sich mit Fragen
der Vergütung von Vorständen und deren Verträge beschäftigt,
ebenso wie mit Dienstleistungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern.
Von den Arbeitnehmern gewählte Aufsichtsratsmitglieder können
in jedem vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschuss tätig sein, eine Parität
ist jedoch nicht vorgeschrieben. Alle Ausschussmitglieder, wie auch der
Aufsichtsratsvorsitzende, werden vom Aufsichtsrat selbst gewählt. Gemäß deutschem
Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat auch regelmäßig
die Effizienz seiner Tätigkeit überprüfen.

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